Lebensversicherung

Die Lebensversicherung findet ihre gesetzliche Regelung in den §§ 150 – 171 VVG, die flankiert werden von Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) des jeweiligen Lebensversicherungsvertrags. Sie ist eine Personenversicherung, da das versicherte Risiko unmittelbar in der versicherten Person liegt.

Zu unterscheiden sind die Risikolebensversicherung und die Kapitallebensversicherung. Die Risikolebensversicherung sichert dem Bezugsberechtigten beim Tod der versicherten Person die Lebensversicherungssumme. Bei der Kapitallebensversicherung hat der Bezugsberechtigte bei Eintritt eines gewissen Zeitpunkts (meist das Rentenalter) einen Anspruch auf die Kapitalleistung oder auf eine lebenslange Rente. In vielen Fällen werden diese beiden Typen von Lebensversicherung miteinander gekoppelt, nicht selten ist auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Vertrag enthalten.

Tritt der Versicherungsfall ein, versuchen Versicherer häufig, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sie werfen dem Versicherungsnehmer vor, eventuelle Vorerkrankungen trotz Nachfrage nicht angegeben zu haben (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Oftmals, insbesondere nach der VVG-Reform von 2008, können Anfechtung und Rücktritt erfolgreich angegriffen werden.

Häufiger Streitpunkt bei der Kapitallebensversicherung ist die Höhe des Rückkaufwerts bei einer vorzeitigen Kündigung. Grund ist, dass wegen der Zillmerung in den Anfangsjahren nur sehr geringe Rückkaufswerte ausbezahlt werden. Auch der Umfang der Überschussbeteiligung bietet oftmals Anlass zu Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.