Krankenversicherung

§ 192 VVG

  • (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

Trotz dieser klaren Regelung in § 192 Abs. 1 VVG wollen Krankenversicherer häufig nicht die von ihnen bei Vertragsschluss angekündigten Krankheitskosten übernehmen.

Vor dem Hintergrund immer neuer kostenintensiver Entwicklungen der Medizintechnik und einer stetig weiter alternden Gesellschaft sieht sich das Krankenversicherungssystem einem erheblichen Kostendruck gegenüber. Vielfach stellt sich ein gerechter Ausgleich zwischen dem Bedürfnis der Versicherten nach geeigneter und zweckmäßiger medizinischer Versorgung und dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenversicherer als Drahtseilakt dar. Es bereitet dann erhebliche Schwierigkeiten, die begrenzten finanziellen Mittel für die gesamte Bevölkerung zu verwalten und für diese zugänglich zu machen.

Um diesen gerechten Ausgleich dennoch zu erreichen, ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein komplexes Geflecht an Normen, Richtlinien und Verordnungen entstanden. Abseits dieses Regelungsgeflechts aber hat sich auch eine Praxis herausgebildet, in der oftmals berechtigte Ansprüche von Versicherungsnehmern mit teils wenig tragfähigen Begründungen abgelehnt werden.

Aufgabe des im Krankenversicherungsrecht tätigen Anwalts ist es, dieses komplexe Normengeflecht zu durchschauen und seinen Auftraggebern die Leistungen der Krankenversicherung zuteilwerden zu lassen.