§ 172 VVG
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll dem Versicherungsnehmer im Fall einer unerwarteten Erkrankung oder Verletzung eine unkomplizierte wirtschaftliche Absicherung geben. In der Praxis der Versicherer zeigt sich jedoch oftmals ein gänzlich anderes Bild. Versicherungsnehmer werden trotz regelmäßiger Prämienzahlung häufig im Regen stehen gelassen. Durch langwierige Regulierungsprozesse wird zunächst versucht, die Leistung möglichst lange hinauszuzögern. Anschließend kommt die Verweigerungshaltung der Versicherer dadurch zum Ausdruck, dass Einwendungen gegen den Eintritt der Leistungspflicht erhoben werden. Gestützt werden diese Einwendungen häufig auf hauseigene (!!) Gutachten, mit Hilfe derer der Zahlungsverweigerung das Erscheinungsbild einer fachlich fundierten Verneinung des Anspruchs gegeben werden soll.
Immer öfter versuchen Versicherer auch, dem Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nachzuweisen, um sich vom Vertrag insgesamt lösen zu können und so von einer Leistungspflicht frei zu werden. Diese Vorgehensweise wurde jedoch durch die VVG-Reform von 2008 erheblich erschwert.
In all diesen Fällen ist eine kompetente Beratung unausweichlich.