Das Versicherungsrecht ist ein Spezialgebiet, in dem besondere theoretische Kenntnisse von Nöten sind, die Rechtsanwalt Patrick Schlicker nach Absolvierung eines Fachanwaltslehrgangs für Versicherungsrecht vorweisen kann.
Haben Sie einen Schaden erlitten und Ihr Versicherer verweigert die Zahlung? Will er sich durch Anfechtung vom Vertrag lösen oder wurden Sie vom Versicherungsmakler falsch beraten? In all diesen Fällen ist es sinnvoll, sich von einem Experten für Versicherungsrecht beraten zu lassen, der Ihnen mit seinen Fachkenntnissen zur Seite steht und Ihnen hilft, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Es spielt hierbei keine Rolle, um welche Art von Versicherung es sich handelt. Patrick Schlicker setzt sein Fachwissen gerne für Ihre Rechte ein. Seine Kompetenz befähigt ihn, auf Augenhöhe mit den Versicherern zu verhandeln. Scheitert eine außergerichtliche Einigung, vertritt Patrick Schlicker Ihre Interessen auch vor Gericht engagiert.
Die für das Versicherungsrecht maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich überwiegend im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das VVG wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 grundlegend reformiert und enthält eine Übergangsfrist, die für Altverträge gilt. Mit Ablauf des 31.12.2008 ist aber auch diese Übergangsfrist abgelaufen und für Versicherungsfälle, die nach diesem Datum eingetreten sind, gilt mit wenigen Ausnahmen das neue VVG, welches die Rechte von Versicherungsnehmern erheblich stärkt.
Aufgrund des strukturellen Ungleichgewichts zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist Letzterer auf besonderen Schutz durch die Rechtsordnung angewiesen. Im Folgenden sollen einige Beispiele gegeben werden, wie das neue VVG den Versicherungsnehmer im Vergleich zur alten Rechtslage in eine bessere Rechtsposition versetzt.
So kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen kündigen. Bei einer Lebensversicherung beträgt diese Frist sogar 30 Tage.
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags müssen Versicherer den Versicherungsnehmer umfassend beraten und sie müssen das Beratungsgespräch auch dokumentieren. Tun sie dies nicht oder nur unzureichend, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch.
Natürlich muss der Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Angaben machen, die für das versicherte Risiko von Bedeutung sind. Nach dem neuen VVG muss er aber nur noch solche Angaben machen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung geht damit vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer über.
Vor der VVG-Reform war es gängige Praxis der Versicherer, mit einem Neukunden einen Versicherungsvertrag abzuschließen und diesem erst anschließend die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB bzw. „das Kleingedruckte“) auszuhändigen. Nunmehr müssen dem Versicherungsnehmer alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags bekannt sein.
Eine Klagefrist, innerhalb derer der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen hat, gibt es seit der VVG-Reform nicht mehr.
Im Falle eines Schadenseintritts konnte sich der Versicherer nach altem Recht auf Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers berufen und so von seiner Leistungspflicht frei werden („Alles-Oder-Nichts-Prinzip“). Heute kann er die Leistung nur noch anteilig kürzen entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Eine komplette Leistungsverweigerung kommt nur noch bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers in Betracht.