Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln lässt die privaten Krankenversicherer zittern.
Jahr um Jahr erhöhen private Krankenversicherer in der Regel die Beiträge. Wenn die Versicherer auch nicht von einer Erhöhung, sondern von einer Anpassung sprechen, so ändert dies nichts daran, dass derartige Anpassungen sich in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen müssen.
§ 203 Abs. 5 VVG sieht hierbei vor, dass die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt, wirksam wird.
Bei dieser Mitteilung sind vielen privaten Krankenversicherern Fehler unterlaufen; häufig wurden zur Begründung der Prämienanpassung lediglich die allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen erläutert, was allerdings nicht ausreicht. Es muss ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden, weshalb – wenn dies nicht der Fall war – die Neufestsetzung der Prämie nicht wirksam wurde und die seither zuviel entrichteten Versicherungsprämien zurückgefordert werden können.
Waren auch Sie von Prämienerhöhungen Ihrer Privaten Krankenversicherung betroffen und möchten die Wirksamkeit dieser Erhöhungen von einem Fachmann prüfen lassen? In einem ersten (kostenfreien) Beratungsgespräch gebe ich Ihnen gerne eine Einschätzung zu Ihrer Versicherungspolice.