Wer kennt es nicht. Die Nachbarn machen Urlaub und bitten einen, in der Zeit ihrer Abwesenheit die Blumen zu gießen, die Haustiere zu füttern oder Ähnliches.
Da hierfür in der Regel kein Entgelt bezahlt und auch nicht verlangt wird, handelt es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis.
Selbstverständlich kann es aber passieren, dass bei der Verrichtung der übernommenen Tätigkeiten ein Schaden verursacht wird. Es stellt sich dann die Frage nach der Haftung.
Die bisherige Rechtsprechung folgte der Ansicht, dass hier (zumindest bei leichter Fahrlässigkeit) eine Haftungsbeschränkung eingreifen und das nachbarschaftliche Verhältnis von Spannungen freigehalten werden müsse.
Anders sah dies jedoch das OLG Hamm. In seinem Urteil vom 17.11.2015 zum Az.: 9 U 26/15 befand es, dass mangels vertraglicher Beziehungen, die eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz mit sich bringen können, ein deliktischer Anspruch des Geschädigten gegen den Verursacher aus § 823 Abs. 1 BGB besteht.